Wenn es in einer Beziehung oder Familie zu Gewalt kommt, ist schnelle Hilfe wichtig. Die Polizei hat die Möglichkeit, bei häuslicher Gewalt sofort einzugreifen – unter anderem durch einen sogenannten Wohnungsverweis.
Ein Wohnungsverweis bedeutet: Die Polizei kann die gewalttätige Person vorübergehend aus der gemeinsamen Wohnung verweisen – also ihr den Aufenthalt dort untersagen. Das gilt auch dann, wenn die Person selbst in der Wohnung gemeldet ist oder ihr ganz oder anteilig gehört.
Der Zweck ist klar: Die von Gewalt betroffene Person soll sofort geschützt und nicht gezwungen werden, selbst die Wohnung zu verlassen.
Ein Wohnungsverweis kommt zum Einsatz, wenn es Anhaltspunkte für Gewalt oder eine ernsthafte Bedrohung im häuslichen Umfeld gibt. Das kann körperliche Gewalt sein, aber auch massive Drohungen oder das Zerstören von Gegenständen mit Einschüchterungswirkung.
Die Polizei prüft die Situation vor Ort – zum Beispiel nach einem Notruf – und kann den Täter oder die Täterin für bis zu 4 Tage aus der Wohnung verweisen.
Die gewalttätige Person muss:
sofort die Wohnung verlassen,
den Schlüssel abgeben,
und darf die Wohnung während der Dauer des Verweises nicht betreten.
Außerdem kann ein Kontakt- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden – das heißt: kein Anruf, keine Nachrichten, keine Annäherung an die betroffene Person.
Die Polizeibehörde beim Amt für öffentliche Ordnung kann den Wohnungsverweis bei Anhaltspunkten einer noch andauernden Gefährdung auf bis zu zwei Wochen verlängern.
Die betroffene Person kann in dieser Zeit überlegen, welche weiteren Schritte sie gehen möchte – z. B. einen Antrag auf Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht stellen. Falls ein Antrag gestellt wird, kann der Wohnungsverweis um weitere zwei Wochen verlängert werden, wenn über den Antrag beim Familiengericht auf eine Gewaltschutzanordnung noch nicht entschieden wurde.
Die betroffene Person kann sich in dieser Zeit bei einer Fachberatungsstelle bei häuslicher Gewalt, Rechtsanwält*innen etc. beraten zu lassen. Der Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung muss so schnell wie möglich nach dem Vorfall, mindestens jedoch innerhalb der ersten zwei Wochen des Wohnungsverweises erfolgen.
Der Wohnungsverweis ist ein klares Signal: Gewalt wird nicht toleriert. Und: Nicht die betroffene, sondern die gewaltausübende Person muss gehen.
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist ein wichtiges rechtliches Instrument in Deutschland, das Menschen vor Gewalt, Bedrohung und Belästigung schützt – vor allem im privaten Umfeld. Es wurde im Jahr 2002 eingeführt und soll helfen, schnell und wirksam auf Übergriffe reagieren zu können, insbesondere bei häuslicher Gewalt.
Das Gesetz schützt alle Menschen, die von Gewalt oder Nachstellungen (Stalking) betroffen sind – unabhängig davon, ob sie mit der gewalttätigen Person verwandt sind, zusammenleben oder in einer Beziehung sind oder waren.
Betroffene können beim Familiengericht verschiedene Maßnahmen beantragen. Dazu gehören:
Kontaktverbot: Die tatausübende Person darf keinen Kontakt mehr zur betroffenen Person aufnehmen – weder persönlich noch per Telefon, E-Mail oder über soziale Medien.
Näherungsverbot: Es wird untersagt, sich der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder anderen Aufenthaltsorten der betroffenen Person zu nähern – zum Beispiel auf 100 Meter Abstand.
Wohnungsüberlassung: Wenn die Gewalt im gemeinsamen Haushalt passiert ist, kann das Gericht anordnen, dass die Wohnung der betroffenen Person zugewiesen wird – unabhängig davon, wer offiziell im Mietvertrag steht oder wem die Wohnung gehört. Bei gemeinsamen Mietverträgen oder falls die gewaltausübende Person alleine die Wohnung mietet, kann die Wohnungsüberlassung nur befristet sein.
Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt. Das geht auch ohne anwaltlichen Beistand, in Freiburg ist jedoch eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Infothek des Amtsgerichts unter der 0761 / 205 40 10 notwendig. Die Rechtsantragsstelle ist beim Ausfüllen des Antrags behilflich und protokolliert die Angaben.
Der Antrag kann im Eilverfahren gestellt werden, wenn die Situation besonders dringend ist – etwa nach einem gewalttätigen Übergriff oder bei akuter Bedrohung.
In einem solchen Eilverfahren (auch „einstweilige Anordnung“ genannt) prüft das Gericht, ob der Schutz sofort nötig ist, auch ohne vorher eine Anhörung der gegnerischen Seite durchzuführen. Das heißt: Die betroffene Person bekommt oft recht schnell vorläufigen rechtlichen Schutz, zum Beispiel ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Die Maßnahmen sind zeitlich befristet (in der Regel auf sechs Monate). Der Erlass wird an den/die Antragsgegner*in sowie an die Polizei vor Ort übermittelt.
Wer sich nicht an die gerichtlichen Anordnungen hält, macht sich strafbar. Es drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Verstöße müssen sowohl bei der Polizei als auch beim zuständigen Familiengericht gemeldet werden.
Häusliche Gewalt ist keine Privatsache – sie ist strafbar. Neben zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen (wie nach dem Gewaltschutzgesetz) gibt es auch strafrechtliche Möglichkeiten.
Der wichtigste erste Schritt ist eine Strafanzeige bei der Polizei. Die Anzeige kann telefonisch, persönlich auf der Wache oder online gestellt werden. Die betroffene Person muss nicht beweisen, dass etwas passiert ist – die Polizei ermittelt, wenn die Strafanzeige eingegangen ist.
Typische Straftatbestände bei häuslicher Gewalt sind:
Körperverletzung (§ 223 StGB)
Bedrohung (§ 241 StGB)
Nötigung (§ 240 StGB)
Stalking (§ 238 StGB)
Sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB)
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Beleidigung oder üble Nachrede (§§ 185 ff. StGB)
Je nach Fall können mehrere dieser Straftaten gleichzeitig vorliegen.
Nach einer Anzeige kann die Polizei:
den Täter vorläufig festnehmen,
einen Wohnungsverweis aussprechen (siehe oben),
gefährdete Personen in Sicherheit bringen (z. B. in ein Frauenhaus),
Beweismittel sichern (Fotos, Verletzungen dokumentieren, Aussagen aufnehmen).
Die Polizei leitet den Fall dann an die Staatsanwaltschaft weiter.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Wenn genügend Beweise vorliegen, kommt es zu einer Anklage und ggf. zu einem Gerichtsverfahren. Die betroffene Person kann dann als Zeugin oder Zeuge aussagen.
Die betroffene Person hat das Recht, sich dem Verfahren als Nebenkläger*in anzuschließen. Sie kann eine*n Anwält*in beauftragen, Fragen stellen und aktiv am Verfahren teilnehmen.
Zusätzlich gibt es:
psychosoziale Prozessbegleitung,
und Unterstützung durch Opferschutzorganisationen wie den Weißen Ring.
Wenn Häusliche Gewalt in Partnerschaften mit gemeinsamen Kindern passiert, ist das Sorge- und Umgangsrecht ein komplexes Thema. Es existiert ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils, dem Wohl des Kindes und dem Wunsch des gewaltausübenden Elternteils nach Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Unter „Weitere Quellen“ haben wir einige Dokumente zusammengestellt, die dazu informieren und Empfehlungen formulieren.
Gefördert aus Landesmitteln, die der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.
Wir sind Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Gefördert durch die Stadt Freiburg.
in Trägerschaft des
Werden Sie Teil unseres
Engagements gegen Häusliche Gewalt.
Unsere Angebote werden auch durch Spenden finanziert.
IBAN: DE35 6805 0101 0012 3340 32